Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Angebote und Verträge mit dem Besteller. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern i.S. von §§ 14, 310 BGB.
1.2 Die AGB gelten auch für zukünftige Verträge mit dem Besteller, sofern er sie für den vorangegangenen Vertrag anerkannt hat.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind ausgeschlossen. Sie gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich anerkennen. Sie entfalten auch dann keine Wirkung, wenn wir einem Verweis des Bestellers auf sie nicht widersprochen haben.
1.4 Die Erbringung von Lieferungen oder Leistungen gilt nicht als Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers.
2. Angebote, Vertragsabschluss
2.1 Angebote sind verbindlich, wenn wir diese schriftlich erteilt haben und in diesen keine Vorbehalte erklären.
2.2 Weicht eine Bestellung von Angebotsangaben ab, muss die Abweichung von uns rückbestätigt werden.
2.3 Verträge kommen mit dem Inhalt einer Bestellung zustande, wenn wir diese inhaltsgleich bestätigt haben oder auf die Bestellung hin die Lieferung direkt vornehmen.
2.4 Allgemeine öffentlich zugängliche Hinweise über Anwendungsbereich und Verwendungsmöglichkeiten unserer Produkte befreien den Besteller nicht von der Überprüfung der Geeignetheit für den von ihm geplanten spezifischen Einsatzzweck. Bei Zweifeln über Eignung und Anwendung sollten diese nicht ohne eine spezifische Beratung eingesetzt werden.
3. Preise, Lieferung, Leihbehälter, Rücknahme von Verpackung
3.1 Die Preise richten sich mangels anderer Vereinbarung nach der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste und werden dem Besteller zuzüglich der jeweils gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
3.2 Die Lieferung erfolgt, sofern keine abweichende Handhabung vereinbart ist, „EXW benannter Ort Incoterms® 2010“.
3.3 Wir sind zu angemessenen Teillieferungen im zumutbaren Rahmen berechtigt.
3.4 Sind Teillieferungen vereinbart und/oder hat der Besteller nach mit ihm getroffenen Vereinbarungen das Recht, Abrufaufträge für bestellte Mengen bedarfsgesteuert zu erteilen, hat er ungeachtet dieser Abwicklung die für die Produkte vereinbarte Gesamtmenge abzunehmen.
3.5 Stellen wir dem Besteller absprachegemäß die Produkte in Leihbehältern zu Verfügung, hat der Besteller uns diese innerhalb von 90 Tagen nach Übernahme der Produkte auf seine Gefahr und Kosten zurück zu senden. Der Besteller haftet für in seinem Gefahrenbereich erfolgte Beschädigungen oder den Verlust der Behälter.
3.6 Die Rücknahme von Einwegverpackungen erfolgt nur wenn und soweit wir hierzu aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen verpflichtet sind.
4. Termine, Fristen
4.1 Liefertermine, Abruftermine und Lieferfristen sind erst verbindlich, wenn sie zwischen dem Besteller und uns einverständlich festgelegt worden sind.
4.2 Vereinbarte Termine und –fristen verlängern sich angemessen und mindestens um die Dauer der Behinderung bei höherer Gewalt und beim Eintritt anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und nicht von uns zu vertreten sind. Dies gilt insbesondere bei Streik, Aussperrung, Krieg, soweit Ereignisse nachweislich auf die Lieferfähigkeit von erheblichem Einfluss sind. Dauern solche Behinderungen länger als ununterbrochen 4 Wochen, hat jede Vertragspartei das Recht, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bleiben hierdurch unberührt.
4.3 Kommen wir in Lieferverzug, hat der Besteller uns die Möglichkeit der Nachlieferung innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen, bevor er andere Maßnahmen nach den ihm zustehenden gesetzlichen Rechten unternimmt. Für die dem Besteller wegen Lieferverzugs entstandenen Schäden gilt die Haftungsregelung in Ziff. 9.
5. Gefahrübergang
5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller mit der Bereithaltung zur Übernahme am benannten Ort über, unabhängig davon, ob Teillieferungen erfolgen oder ob wir die Organisation der Versendung und/oder die Versendungskosten übernommen haben.
5.2 Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Abhol-/Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5.3 Beruft sich der Besteller auf Gewichts- oder Mengendifferenzen, sind die vor Übergabe an den Frachtführer festgestellten Werte maßgeblich.
6. Zahlung, Aufrechnung
6.1 Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Eine Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn wir über den Betrag mit Wertstellung am Fälligkeitstag auf dem angegebenen Konto verfügen können.
6.2 Bei Zahlungsverzug des Bestellers haben wir das Recht, pauschale Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen, mindestens jedoch Euro 40,-.
6.3 Die Aufrechnung durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sein denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte, anerkannte oder unbestrittene Forderungen.
6.4 Werden uns Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden ernsthaft in Frage stellen oder wird die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in das Vermögen des Kunden eingeleitet, werden alle unsere Forderungen gegen den Kunden sofort fällig. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder andere Sicherheitsleistung zu erbringen.
6.5 Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns für jeden Einzelfall vor. Sie erfolgt immer nur erfüllungshalber. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung an dem Tag, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Alle Auslagen, die uns hierdurch entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferten Produkten (Vorbehaltsware) bis zu der vollständigen Kaufpreiszahlung und Begleichung anderer offener Forderungen gegen den Besteller vor.
7.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware an seinem Lagerort ausreichend gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern, solange das Eigentum noch nicht auf den Besteller übergegangen ist.
7.3 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller i.S. von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Auch die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Kaufpreises der Vorbehaltsware zum Kaufpreis der anderen verwendeten Waren zu. Sofern die Vermischung der Vorbehaltsware mit Sachen erfolgt, die als Hauptsache anzusehen sind, gilt als vereinbart, dass uns der Besteller anteiliges Miteigentum an den Sachen überträgt und das Miteigentum für uns verwahrt.
7.4 Erlischt unser Eigentum bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung überträgt uns der Besteller die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Kaufpreises der Vorbehaltsware. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Der Besteller wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt für uns verwahren.
7.5 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung bis zur Höhe unserer Forderungen ab und wir nehmen die Abtretung an.
7.6 Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Produkte ohne oder nach Verarbeitung durch den Besteller weiterverkauft werden. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden dies jedoch nicht vornehmen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, keine Zahlungseinstellung vorliegt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in das Vermögen des Bestellers gestellt ist.
7.7 Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen den Wert der Forderungen um mehr als 10%, verpflichten wir uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben.
7.8 Der Besteller benachrichtigt uns unverzüglich von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte. Der Besteller hat dem Vollstreckungsorgan und dem Vollstreckungsgläubiger
unverzüglich mitzuteilen, dass die Vorbehaltsware in unserem Eigentum/Miteigentum steht bzw. dass die Rechte an diesem abgetreten sind.
8. Mängelrüge, Mängelrechte, Verjährungsfrist bei Ansprüchen wegen Mängeln
8.1 Der Besteller hat die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen hierbei festgestellte Mängel unverzüglich mit den Beanstandungsgründen schriftlich anzuzeigen. Gewichtsbeanstandungen müssen innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung in gleicher Form erfolgen.
8.2 Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften. Sofern wir dieser nicht innerhalb einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist nachgekommen sind oder diese fehlgeschlagen ist, hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder bei nicht nur unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten. Sind die Produkte bereits bearbeitet und können sie vom Besteller vertragsgemäß eingesetzt werden, steht ihm kein Rücktritt, sondern nur ein Recht auf Herabsetzung der Vergütung zu.
8.3 Wir haften nicht für Schäden, die dem Besteller dadurch entstehen, dass er ein Produkt zu Zwecken, mit denen nicht zu rechnen ist oder die nicht vereinbart sind, einsetzt. Ebenso haften wir nicht, wenn der Besteller technische Vorgaben oder Aufbauempfehlungen, die wir für den Einsatz unserer Produkte abgeben nicht berücksichtigt und hierdurch Schäden entstehen.
8.4 Wir übernehmen keine Verantwortung, wenn uns vorgegebene Rezepturen des Bestellers zu Mängeln oder einer Einschränkung oder Veränderung der von ihm erwarteten Eigenschaften von hergestellten Produkten führen, die wir im Rahmen des Produktionsprozesses oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse nicht feststellen können.
8.5 Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz wegen Mängeln richten sich nach Ziff. 9.
8.6 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers nach §§ 478,479 BGB wegen Mängeln bei einem Verbrauchsgüterkauf und deren Verjährungsfrist bleiben unberührt.
8.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Lieferung. Liefern wir dem Besteller mangelhafte Produkte, die die Mangelhaftigkeit eines Bauwerks verursachen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Für Ansprüche des Bestellers, die aufgrund der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, eines Verstoßes gegen das Produkthaftungsgesetz, einer von uns begangenen vorsätzlichen Pflichtverletzung oder wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels entstanden sind, gilt ebenfalls die gesetzliche vorgesehene Verjährungsfrist.
9. Sonstige Haftung
Schadensersatzansprüche des Besteller oder Ansprüche wegen Aufwendungsersatz gegen uns sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, sofern nicht zwingend gesetzlich gehaftet wird oder sich ein Anspruch aus folgenden Gründen ergibt: In Fällen außervertraglicher Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Nichteinhaltung garantierter Merkmale, bei Personenschäden haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist ein Schadensersatzanspruch des Bestellers auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit wir diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen oder aufgrund dieser ein Personenschaden entstanden ist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.1 Der Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen und der Erfüllungsort für Zahlungen ist unser Geschäftssitz in Pirmasens.
10.2 Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir haben auch das Recht, nach unserer Wahl am Geschäftssitz des Bestellers zu klagen.
10.3 Es gilt das deutsche Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht; CISG) ist ausgeschlossen.
(Stand 1. September 2014)
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